Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern

Grundsätzlich bekommt der Elternteil das Kindergeld ausgezahlt, bei dem das Kind im Haushalt gemeldet ist. Allerdings sind besondere Reglungen im Bezug auf das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern zu berücksichtigen. Diese möchten wir Ihnen nachfolgend erläutern, möchten dabei aber betonen, dass wir hier keinerlei Rechtsauskunft geben können oder dürfen. Alle Angaben sind deshalb komplett ohne Gewähr. Nach dem § 1612b des BGB soll das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs verwendet werden. In der Praxis bedeutet dis, dass sich der aus dem Unterhaltsanspruch resultierende Zahlbetrag um das ganze oder hälftige Kindergeld vermindert. Lebt also ein minderjähriges Kind bei einem Elternteil, vermindert sich der Zahlbetrag des anderen barunterhaltspflichtigen Elternteils um die Hälfte. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Elternteil bei dem das Kind lebt, auch die Pflege und die Erziehung des Kindes übernimmt. In diesem Fall verpflichtet sich der andere Elternteil dazu, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, was durch die Barkindesunterhaltszahlungen erfolgt. Auf diese wird aber das hälftige Kindergeld angerechnet.

Kindergeld und Hartz IV

Sofern Kinder das Kindergeld nicht für die Deckung ihres eigenen Lebensunterhaltes benötigen, wird das Kindergeld bei Empfängern von Arbeitslosengeld II als Einkommen angesehen. Das ist dann der Fall, wenn das Kind selbst über ausreichende Unterhaltsleistungen verfügt. Allerdings gilt diese Regelung nur für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld immer als Einkommen der Eltern angesehen. Es gibt für volljährige Kinder jedoch eine Ausnahme, die im § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V (Verordnung zum Arbeitslosengeld II) begründet ist. Sofern die volljährige Kinder nicht im Haushalt des Arbeitslosengeld II-Empfängers leben und das Kindergeld nachweislich an die Kinder weitergeleitet wird, rechnet man es nicht als Einkommen an.

Zählkind

Beschäftigt man sich näher mit dem Thema Kindergeld, fällt einem sicherlich der Begriff „Zählkind“ auf. Doch was versteht man eigentlich unter einem Zählkind? Handelt es sich um ein Kind, für das an den vorrangig berechtigten Elternteil Kindergeld gezahlt wird, kann der andere Elternteil das Kind als Zählkind berücksichtigen. Wenn bei einem älteren Zählkind mindestens zwei jüngere Kinder vorhanden sind, die als Zahlkinder gelten, verschiebt sich durch das Zählkind die Reihenfolge. Damit wird für das jüngere Kind der jeweils nächsthöheren Kindergeldsätze gezahlt. Beispiel: Ein Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann hat aus einer anderen Beziehung ein älteres eigenes Kind, dass bei der leiblichen Mutter lebt. Damit ist sie die vorrangig Berechtigte für das Kindergeld. Bei seiner jetzigen Ehefrau zählen nur die zwei gemeinsamen Kinder als erstes und zweites Kind. Sie bekommt damit ein Kindergeld in Höhe von 184 Euro pro Kind. Das eigene Kind des Ehemannes ist das Zählkind und zählt als erstes Kind, während die beiden gemeinsamen jüngeren Kinder als zweites und drittes Kind zählen. Er kann als vorrangig Berechtigter für die gemeinsamen Kinder 184 Euro + 190 Euro monatlich erhalten. Aus diesem Grund sollte die Ehefrau dann ihren Mann zum Berechtigten bestimmen.

Prüfungsverfahren der Familiekasse

Während des Bezugs von Kindergeld prüft die Familiekasse in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld immer zu zutreffen und ob das Kindergeld auch in der vorgesehenen Höhe gezahlt wird. Sollte für die Überprüfung die Mitwirkung des Kindergeldbeziehers erforderlich sein, wird dieser von der Familiekasse entsprechend informiert. In jedem Fall sind die Angaben wahrheitsgemäß zu machen, denn bei einem widerrechtlichen Bezug von Kindergeld droht ein Bußgeld und im schlimmsten Fall ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Der Kindergeldbezieher ist nach dem § 93 Absatz 1 der Abgabenordnung ausdrücklich zur Mithilfe verpflichtet. Auch wenn die Familiekasse regelmäßige Überprüfungen vornimmt, muss der Bezieher von Kindergeld sämtliche Änderungen der Verhältnisse dennoch der Familiekasse anzeigen.

Minderung von Kindergeld

Das Kindergeld wird allerdings nicht gewährt, wenn ein Kind einen Anspruch auf altrechtliche Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder altrechtlichen Kindergeldzuschuss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung hat. Der Anspruch besteht auch dann nicht, wenn Kinder Anspruch auf Leistungen haben die im Ausland gezahlt werden und mit dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind. Ferner wird kein Kindergeld gewährt, wenn Kinder einen Anspruch auch Leistungen für Kinder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung haben, sofern auch diese mit dem Kindergeld vergleichbar sind. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn dem Berechtigten oder einer anderen Person für das Kind eine der genannten Leistungen zusteht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Kind in diesen Fällen bei einem Kindergeldanspruch für jüngere Kinder als Zählkind mitgezählt wird. Dadurch kann es zur Erhöhung des Kindergeldanspruches beitragen. Dies zu überblicken ist nicht einfach. Nähere Auskünfte, wie es sich im Einzelfall verhält, bekommt man bei der jeweils zuständigen Familienkasse.

Kindergeld für behinderte Kinder

Behinderte Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, haben einen Anspruch auf Kindergeld, der keiner Altersgrenze unterliegt. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Behinderung vor dem vollendeten 25. Lebensjahr eingetreten ist. Im Bezug auf Kindergeld für behinderte Kinder gibt es in Deutschland eine Übergangsregelung. Wurde bei einem Kind eine Behinderung vor dem 1. Januar 2007 festgestellt und hat das Kind zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, hat weiterhin die Altersgrenze der Vollendung des 27. Lebensjahres im Bezug auf den Kindergeldanspruch Gültigkeit.

Familienkasse

Bei der Familienkasse handelt es sich um eine Bundesfinanzbehörde. Sie ist für die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs zuständig. Die Familienkasse ist eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Daneben wurden für den öffentlichen Dienst der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Familienkassen eingerichtet. Tätig werden die Familienkassen im Wege der Organleihe im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung. Das Fachaufsichtsregerat des Bundeszentralamtes für Steuern übt die Fachaufsicht aus. Wie eingangs bereits erwähnt sind die Familienkassen in Deutschland auch für die Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs zuständig, gewähren zudem aber auch das Kindergeld auf der Grundlage der Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes. Gebunden sind Familienkassen an die fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Entscheidet sich eine Familienkasse eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers aus Gründen der Verwaltungsökonomie dafür, dass der Familienleistungsausgleich nicht selbst vorgenommen wird, kann sie diese Aufgabe an eine Bundes- oder Landesfamilienkasse abgeben. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind weiterhin auch für die Berechnung und die Auszahlung des Kinderzuschlags gemäß § 6a BKGG zuständig.

Kindergeld - Rechtliche Regelungen

Allgemein ist der Anspruch auf Kindergeld dem Familienrecht zuzuordnen. Der Anspruch auf Kindergeld wird rechtlich im Bundeskindergeldgesetz (BKGG), das im Jahr 1995 ausgefertigt wurde und im Einkommensteuergesetz (EStG), geregelt. Im EStG wird vor allem geklärt, wer überhaupt als Kind gilt. Das BKGG besteht aus 22 Paragraphen, welche festlegen, wem und in welchem Umfang Kindergeld zusteht. Auf die allgemeinen Bedingungen wie die Höhe des Kindergeldes und wann Ausnahmen bestehen, soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da Sie sich auf unserer Website dahingehend ausreichend informieren können. Im Folgenden werden jedoch einzelne Bestimmungen aus dem BKGG aufgezählt, die vielleicht nicht jedem bekannt sind, aber dennoch in einigen Fällen wichtig werden können. Das Kindergeld wird bereits dann für den gesamten Monat ausgezahlt, wenn an einem Tag des Monats die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei kann das Kindergeld auch an einen Großelternteil ausgezahlt werden, wenn dieses zusammen mit dem Kind in einem Haushalt lebt und die Eltern schriftlich auf ihren Anspruch verzichten. Außerdem haben auch Personen Anspruch auf Kindergeld, die Pflegekinder unter ihre Obhut genommen haben und zu denen ein familienähnlicher Verbund geschlossen wurde. Das BKGG regelt außerdem Ordnungswidrigkeiten, welche im Umgang mit falschen oder nicht fristgerechten Einreichen von Urkunden oder Bescheinigungen entstehen. Dazu zählen zum Beispiel gefälschte Geburtsurkunden oder falsche Bescheinigungen, die Auskunft über ein absolvierendes Studium geben In den letzten Jahren wurde dieses Gesetz fortlaufend geändert. So wurden einige neue Urteile bezüglich des Kindergeldes vom Bundesfinanzhof gefällt. So wurde zum Beispiel über die Höhe des Kindergeldes entschieden, wenn die betroffene Person ein Studium im Ausland absolviert, aber den Wohnsitz im Inland beibehält. Außerdem wurde zum Beispiel im Jahr 2002 festgelegt, dass das Kindergeld, welches an einen Vater ausgezahlt wird, dessen Tochter eine Zweitausbildung absolviert, auch an die Tochter ausgezahlt werden kann, wenn der Vater keinen Unterhalt leistet und auch zivilrechtlich nicht dazu verpflichtet ist. 2012 wurde beschlossen, dass einem Vater auch dann das Kindergeld zusteht, wenn die Mutter mit einigen Kindern im EU-Ausland lebt. Das Kindergeld wird von der Bundesebene für die Bundesagentur, welche das Kindergeld auszahlt, zur Verfügung gestellt. Dabei werden die Verwaltungskosten, die infolge der Durchführung der Gesetze entstehen, mit Hilfe eines zwischen Bundesregierung und Bundesagentur vereinbarten Pauschbetrages von der Bundesebene erstattet. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Text nicht mehr aktualisiert wird. Die Angaben in diesem Text könnten also bereits nicht mehr aktuell sein. Zudem ist dies lediglich eine Informationsseite und keine Beratung über Ihre Rechte und Pflichten.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Text nicht mehr aktualisiert wird. Die Angaben in diesem Text könnten also bereits nicht mehr aktuell sein. Zudem ist dies lediglich eine Informationsseite und keine Beratung über Ihre Rechte und Pflichten.