Kindergeld für Auszubildende

Wer bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann dennoch einen Anspruch auf Kindergeld haben, sofern er sich in einer Ausbildung befindet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um die erste, zweite oder dritte Ausbildung oder auch um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt. Ferner spielt es keine Rolle, ob es sich um eine betriebliche Ausbildung oder eine Schul- oder Hochschulausbildung handelt. Allein das die Ausbildung auf ein bestimmtes berufliches Ziel ausgerichtet ist und notwendig wurde, um nützliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erlangen, ist für den Kindergeldanspruch ausreichend. Wichtig ist allerdings, dass die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Der Anspruch auf Kindergeld kann selbst dann bestehen bleiben, wenn das Kind ein freiwilliges Praktikum leistet.

Ganz so einfach ist es aber dann auch nicht, denn auch wenn sich das Kind nach den genannten Kriterien in einer Ausbildung befindet, besteht der Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn das Einkommen nicht zu hoch ist. Für Auszubildende gelten bestimmten Einkommensgrenzen, die derzeit (Stand: 2010) bei 8.004 Euro jährlich liegen. Wer mehr eigenes Einkommen hat, der hat keinen Anspruch mehr auf Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus.



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