Einkommensanrechnung von Kindergeld

Verdient ein Kind sein eigenes Geld, erfolgt durch die Familienkasse eine Einkommensabrechnung im Bezug auf das Kindergeld. Unter Umständen führt das eigene Einkommen des Kindes dazu, dass es selbst bzw. seine Eltern oder Erziehungsberechtigten keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben. Nach dem § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz beträgt derzeit (Stand: 2010) die Grenze für die eigenen Einkünfte und Bezüge des kindergeldberechtigten Kindes 8.004 Euro.

Hat ein Kinder also einen Anspruch auf Kindergeld und verdient weniger als 8.004 Euro pro Jahr, dann wird das Kindergeld in vollem Umfang weiter gezahlt. Sollte der Anspruch auf Kindergeld nur während eines Teiles des Kalenderjahres bestehen, berechnet sich die Einkommensgrenze nach vollen Kalendermonaten. Nach Monaten wird auch der Arbeitnehmerpauschbetrag und die Kostenpauschale bemessen.

Als eigene Einkünfte des Kindes werden alle Einkünfte angesehen, die das Kind erzielt. Das deutsche Recht versteht darunter steuerpflichtige Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus einer der sieben steuerlichen Einkunftsarten. Berücksichtigung finden diesbezüglich auch eigene Bezuge, bei denen es sich um Einnahmen in Geld oder Geldeswerten handelt, die nicht schon in den steuerpflichtigen Einkünften enthalten sind: Allerdings dürfen für die Anspruchsprüfung des Kindergeldes die Bezüge um eine Kostenpauschale von 180 Euro gekürzt werden. Den Einnahmen stehen auch Ausgaben gegenüber, die bei der Berechnung berücksichtigt werden. Solche anrechnungsfähigen Ausgaben sind beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und Aufwendungen als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen. Gleiches gilt auch für Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht mit angerechnet werden Aufwendungen für eine betriebliche Altersvorsorge oder Beiträge zur Riester-Rente sowie Kosten für Vermögenswirksame Leistungen.

Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nach Berücksichtigung dieser Kosten die Einkommensgrenze, gibt es keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld. Bereits erhaltene Kindergeldzahlungen müssen dann für das laufende Jahr auch komplett zurückgezahlt werden.



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