Anteiliger Kindergeldanspruch

Unter bestimmten Umständen kann es möglich sein, dass ein Kind nur für einen bestimmten Zeitraum im Kalenderjahr einen Anspruch auf Kindergeld hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die berufliche Ausbildung mitten im Jahr endet und das Kind dann in ein Angestelltenverhältnis geht. Dann erfüllt das Kind in einigen Monaten des Kalenderjahres die Anspruchsvoraussetzungen. Für den Rest des Jahrs werden dann entsprechende Kürzungen vorgenommen.

Die Berechnung hierfür übernimmt die Familiekasse. Da jeder Kindergeldberechtigte verpflichtet ist, der Familiekasse Veränderungen umgehend mitzuteilen, sollte dies umgehend geschehen. Ansonsten muss der Kindergeldberechtigte damit rechnen, dass er anteilig das Kindergeld wieder zurückzahlen muss.



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