Einkommen beim Anspruch auf Kindergeld

Die Zahlung von Kindergeld an Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Hierbei werden allerdings alle Einkünfte und Bezüge berücksichtigt, die das Kind selbst erwirtschaftet. Zum Einkommen werden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gezählt, auch wenn es sich um ein entgeltliches Praktikum handelt. Hier können allerdings Werbungskosten in Höhe von mindestens 920 Euro im Kalenderjahr abgezogen werden.

Des Weiteren gehören zu den Einkünften Geld aus selbstständiger Arbeit, von denen die Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, abzüglich der Werbungskosten sowie Weihnachts- und Urlaubsgeld und Sachbezüge sowie Taschengeld während eines sozialen oder ökologischen Jahres (wieder abzgl. Der Werbungskosten von mind. 920 Euro im Kalenderjahr) gelten als heranziehungsfähiges Einkommen. Auch wenn ein Kind eine (Halb-)Waisenrente erhält wird diese als Einkommen gezählt, allerdings wird hier ein Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Zu den Bezügen, die für die Berechnung des Anspruches auf Kindergeld herangezogen werden gehört das Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld und Mutterschaftsgeld. Auch BaföG, hier aber nur der Zuschuss-Anteil, beim normalen Studierenden-BAföG also 50 Prozent), Geld- und Sachbezüge im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses im Ausland sowie Studienbeihilfen oder Stipendien, die von Privatpersonen oder von Stiftungen gezahlt werden. Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn es sich nicht um zweckgebundene Bezüge handelt, wie es beispielsweise beim Büchergeld der Fall ist. Von der Summe aller Bezüge kann ein Betrag von mindestens 180 Euro pro Jahr abgezogen werden.

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