Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung

Kindergeld kann über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden, wenn das Kind sich in einer Ausbildung befindet. Wenn diese Ausbildung vorübergehend wegen Krankheit oder auch wegen der einzuhaltenden Mutterschutzfristen unterbrochen werden muss, tangiert das den Bezug von Kindergeld nicht. Jedoch ist dann eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die der jeweils zuständigen Familienkasse vorgelegt werden muss.

Ist das Kind länger als ein halbes Jahr krank, kann es beim Bezug von Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt werden, wenn ein amtsärztliches Attest vorgelegt wird. Aus dem Attest muss hervorgehen, dass das Kind die Ausbildung in absehbarer Zeit fortsetzen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, kann im Einzelfall eine Berücksichtigung als behindertes Kind erfolgen. Hier ist die Familiekasse der richtige Ansprechpartner für eine Klärung.

Wurde das Kind wegen Krankheit beurlaub und wird vor dem Ablauf des Urlaubssemesters wieder gesund, kann in der Zeit bis zum Beginn des folgenden Semesters weiter Kindergeld bezogen werden.

Wurde das Kind aufgrund der Geburt des eigenen Kindes beurlaubt, gilt das gleiche für die Zahlung des Kindergeldes nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist. Damit ist das Kind auch für die verbleibende Zeit des Urlaubssemesters, nachdem der Mutterschutz abgelaufen ist, kindergeldberechtigt, sofern die Ausbildung zum folgenden Semester wieder aufgenommen wird. Wird die Ausbildung allerdings erst später fortgesetzt, gilt der Anspruch auf Kindergeld nur während der Mutterschutzfrist. In der Regel bleibt der Anspruch auf Kindergeld auch dann bestehen, wenn man sich beurlauben lässt, um im Ausland zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder um sich auf eine Prüfung vorzubereiten. Allerdings erlischt der Anspruch auf Kindergeld, wenn sich das Kind beurlauben lässt, um umfangreicher in studentischen Gremien mitzuarbeiten.

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