Kindergeld und Unterhaltsanspruch

In der ersten Berufsausbildung haben Kinder gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Wenn die Eltern gleichzeitig Kindergeld für betreffende Kinder beziehen, stellt sich die Frage, ob dieses Kindergeld mit dem Unterhaltsanspruch verreicht werden kann. Seit dem 1. Januar 2008 gibt es hierzu eine klare Regelung, denn dieser Fall sorgte immer wieder für Probleme. Diesbezüglich sagt das Bürgerliche Gesetzbuch im § 1612b, dass dem Kind zunächst einmal das Kindergeld in voller Höhe zusteht. Gleichzeitig mindert das Kindergeld aber auch den sog. Barbedarf des Kindes. Der Barbedarf ist der Betrag, den das Kind als Studierender sowie als Auszubildender zum Leben benötigt. Die unterhaltspflichtigen Eltern müssen nur für den verbleibenden Betrag aufkommen und das anteilig entsprechend ihrem Einkommen. Damit wird der Lebensunterhalt eines Kindes in der Ausbildung teilweise durch das Kindergeld und teilweise durch die Unterhaltszahlungen der Eltern gedeckt. Sollte das Einkommen der Eltern nicht ausreichen um den Lebensunterhalt des Kindes zu bestreiten, dann kann das in der Ausbildung befindliche Kind BAFöG beantragen.



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