vollstationärlebende behinderte Kinder

Für behinderte Kinder gelten besondere Vorschriften und Regelungen im Bezug auf das Kindergeld. Da hier die Situation von Einzelfall zu Einzelfall sehr verschiedenen ist, sollten sich Betroffene bei ihrer zuständigen Familienkasse eingehend beraten lassen.

Handelt es sich um ein behindertes Kind, welches vollstationär untergebracht ist, also nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist, besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Kind vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in sonstigen Wohneinrichtungen, wie beispielsweise dem betreuten Wohnen, lebt. Auch wenn ein Kind am Tage teilstationär betreut wird, wie es bei einer Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt der Fall ist, und im Anschluss regelmäßig in der vollstationären Unterbringungsform versorgt und betreut wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld weiter.



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