vollstationärlebende behinderte Kinder
Auch bei Kindern mit Behinderungen gibt es natürlich viele besondere Regelungen beim Kindergeld. Da diese Lebenssituationen stark varieren können, ist es wichtig, die individuellen Ansprüche genau zu prüfen. In vielen Fällen bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, selbst wenn das Kind nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern vollstationär betreut wird. So soll sichergestellt werden, dass die Eltern trotz der besonderen Betreuungssituation weiterhin finanziell unterstützt werden.
Für behinderte Kinder gelten deshalb viele besondere Vorschriften und Regelungen im Bezug auf das Kindergeld. Da hier die Situation von Einzelfall zu Einzelfall sehr verschiedenen ist, sollten sich Betroffene bei ihrer zuständigen Familienkasse eingehend beraten lassen.
Handelt es sich um ein behindertes Kind, welches vollstationär untergebracht ist, also nicht im Haushalt der Eltern lebt, sondern anderweitig auf Kosten eines Dritten untergebracht ist, besteht weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld.
Es spielt dabei keine Rolle, ob das Kind vollstationär versorgt wird, in einer eigenen Wohnung oder in einer sonstigen Wohneinrichtungen, wie beispielsweise dem betreuten Wohnen, lebt. Auch wenn ein Kind am Tage teilstationär betreut wird, wie es bei einer Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt der Fall ist, und im Anschluss regelmäßig in der vollstationären Unterbringungsform versorgt und betreut wird, besteht der Anspruch auf Kindergeld weiter.
Eltern sollten sich in solchen Fällen immer frühzeitig bei der Familienkasse informieren, um ihren Anspruch korrekt geltend zu machen.
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