Steuerliche Behandlung von Kindergeld

Deutschland ist in ganz Europa das einzige Land, in dem das Kindergeld vorwiegend zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums gewährt wird. Durch die deutsche Verfassung ist geregelt, dass das Existenzminimum nicht besteuert werden darf. Daher prüft das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung auch, ob der Abzug der Freibeträge für den Steuerpflichtigen günstiger ist als der Anspruch auf das Kindergeld. Dies wird Günstigerprüfung genannt.

Sollte sich aus dieser Prüfung ergeben, dass der kindbedingte Steuervorteil aufgrund des Freibetrages höher ist als das Kindergeld, dann wird dieser überschießende Betrag an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Kommt der umgekehrte Fall in Frage, bleibt es weiterhin beim Kindergeld. Eltern, die über ein hohes zu versteuerndes Einkommen verfügen, stellen sich mit dem Abzug der Freibeträge regelmäßig besser gegenüber dem Kindergeld. Eltern mit einem geringen zu versteuernden Einkommen hingegen, sind mit dem Kindergeld besser beraten. Seit dem Jahre 2004 reicht für diese Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld aus. Es spielt keine Rolle, ob das Kindergeld auch tatsächlich ausbezahlt wurde. Seit dem Jahre 2007 werden auch ausländische Ansprüche angerechnet. Diese Praxis wurde vom Bundesverfassungsgericht als rechtens erklärt. Der Gesetzgeber darf die Steuerfreistellung des Existenzminimums auch durch die Zahlung von Kindergeld gewährleisten. Daraus ergibt sich, dass nur der Teil des Kindergeldes, der höher als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag ist, eine echte Förderung der Familien darstellt. Dieser „echter“ Förderungsanteil verringert sich mit steigendem Einkommen. Der Förderanteil ist komplett verschwunden, wenn sich das zu versteuernde Einkommen auf eine Summe von rund 63.500 Euro bei Verheirateten beläuft, die ein Kind haben. Diese Grenze liegt bei Alleinerziehenden bei rund 33.500 Euro.

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