Verheiratete Kinder

In vielen Ratgebern wird angenommen, dass der Anspruch auf Kindergeld mit der Heirat eines Kindes automatisch endet. Tatsächlich gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt: Auch verheiratete Kinder oder Kinder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können weiterhin Kindergeld erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass die Eltern ihr Kind nach wie vor finanziell unterstützen, insbesondere dann, wenn das eigene Einkommen des Kindes oder seines Partners nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Diese Regelung sorgt dafür, dass die finanzielle Unterstützung des Kindes nicht abrupt endet, nur weil sich sein Familienstand ändert.

Der Anspruch auf Kindergeld kann auch dann noch weiterhin bestehen, wenn das Kind verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt. Allerdings besteht der Kindergeldanspruch nur dann weiter, wenn die Eltern das Kind weiterhin finanziell unterstützten, da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht ausreichend und auch der Partner nicht genug finanzielle Mittel hat, um den Unterhalt zu zahlen. Ferner gilt dies auch für den Fall, dass das kindergeldberechtigte Kind vom Partner getrennt lebt oder von ihm geschieden ist. Ging aus einer solchen Verbindung ein Kind hervor, dann kann die kindergeldberechtigte Mutter weiterhin mit Kindergeld für sich selbst rechnen, wenn der Vater des Kindes nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.



Damit bleibt sichergestellt, dass auch verheiratete Kinder oder Kinder in Lebensgemeinschaften weiterhin finanziell abgesichert werden können.

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