Verheiratete Kinder

Der Anspruch auf Kindergeld kann auch dann noch weiterhin bestehen, wenn das Kind verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt. Allerdings besteht der Kindergeldanspruch nur dann weiter, wenn die Eltern das Kind weiterhin finanziell unterstützten, da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht ausreichend und auch der Partner nicht genug finanzielle Mittel hat, um den Unterhalt zu zahlen. Ferner gilt dies auch für den Fall, dass das kindergeldberechtigte Kind vom Partner getrennt lebt oder von ihm geschieden ist. Ging aus einer solchen Verbindung ein Kind hervor, dann kann die kindergeldberechtigte Mutter weiterhin mit Kindergeld für sich selbst rechnen, wenn der Vater des Kindes nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.



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