Kindergeldzahlung an volljährige Kinder

Wohnt das Kind des Kindergeldberechtigten nicht mehr oder nur unregelmäßig im Haushalt des kindergeldberechtigten Elternteils, dann kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld, auf Antrag des volljährigen Kindes, an das Kind selbst oder an diejenige Person oder Behörde ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt. In diesem Fall spricht man von „abzweigen“. Dieses Abzweigen ist auch dann möglich, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag, als dem anteiligen Kindergeld nachkommt. Ferner kann der Unterhalt auch dann abgezweigt werden, wenn aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit dem Kind kein Unterhalt gezahlt werden kann. Bevor aber die Familiekasse die Abzweigung vornimmt, hat der Kindergeldberechtigte die Möglichkeit, sich zum Auszahlungsantrag zu äußern. Wichtig ist an dieser Stelle zu wissen, dass der Betrag abgezweigt wird, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt. Beispiel: Vier Kinder haben einen Anspruch auf Kindergeld. Gezahlt werden von der Familienkassen 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 für das dritte und 215 Euro für das vierte Kind. Insgesamt macht das eine monatliche Kindergeldzahlung von 773 Euro. Nun beantragt das zweite Kind eine Abzweigung. Nun wird der Gesamtbetrag von 733 Euro durch vier Kinder geteilt, sodass sich für jedes Kind ein Kindergeld von 193,25 Euro ergibt. Das zweite Kind bekommt auch die 193,25 Euro, obwohl für es im Einzelnen nur 184 Euro Kindergeld gezahlt werden.



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