Altersbeschränkung beim Kindergeld – Ausnahmen

Grundsätzlich gelten beim Kindergeld Altersgrenzen, bis zu denen ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Nach dem § 32 Abs. 5 EstG wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich diese gesetzlich festgelegten Altersgrenzen aber verlängern. Dies ist in Einzelfällen beispielsweise dann möglich, wenn das kindergeldberechtigte Kind während der schulischen oder auch der beruflichen Ausbildung sowie während der Studienzeit den gesetzlichen Grundwehrdienst ableistet oder sich alternativ für den Zivildienst entscheidet. Auch wer sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet, verlängert so den Anspruch auf Kindergeld. Das gilt auch, wenn die kindergeldberechtigte Person eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat, die vom Grundwehrdienst befreit. Manche junge Menschen verpflichten sich auch beim Katastrophenschutz oder der freiwilligen Feuerwehr, um eine Befreiung von der Wehrpflicht zu erreichen. In diesen Fällen prüft die Familienkassen im Einzelfall, ob sich dadurch der Anspruch auf Kindergeld verlängert.



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