Was ist kein Einkommen beim Anspruch auf Kindergeld?

Nicht als Einkommen für die Berechnung des Anspruchs auf Kindergeld gelten Unterhaltsleistungen der Eltern, Erziehungsgeld sowie Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro pro Kind. Ebenfalls kein Einkommen ist das Mutterschaftsgeld nach der Entbindung, sofern es auf das Elterngeld angerechnet wurde und BAföG, wenn es als Staats- oder Bankdarlehen gezahlt wird. Auch der Kinderbetreuungszuschlag im Rahmen des BaföG, Einnahmen bis zu 2.100 Euro pro Jahr aus einer nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder wird nicht als Einkommen gewertet. Auch Einkünfte aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ist kein Einkommen im Sinne des Kindergeldgesetzes. Des Weiteren werden Bezüge für besondere Ausbildungszwecke, wie z.B. das Büchergeld, das von einer Stiftung gezahlt wird, oder Geld zur Finanzierung der Reisekosten und Studiengebühren bei einem Auslandsstudium nicht als Einkommen für die Berechnung von Kindergeld herangezogen.

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