Einspruch gegen Entscheidung der Familiekasse

Ist man mit einer Entscheidung der Familiekasse nicht einverstanden, muss man den Bescheid nicht einfach so hinnehmen, sondern kann einen Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird daraufhin angenommen und der Bescheid noch einmal überprüft. Der Einspruch muss innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung in schriftlicher Form bei der Familiekasse eingereicht werden. Alternativ dazu kann man den Einspruch auch persönlich bei einem Mitarbeiter der Familiekasse zur Niederschrift erklären. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei und übrigens gar nicht so selten. Eine Neuberechnungen mit anderen Werten kann durchaus vorkommen, auch wenn sich keine Gründe zur Berechnungen geändert haben. Kann die Familienkasse dem Einspruch nicht folgen, bekommt der Kindergeldbezieher eine sogenannte Einspruchsentscheidung. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kann der Kindergeldbezieher dann beim Finanzgericht Klage erheben. Welches Finanzgericht dabei zuständig ist, kann der Einspruchsentscheidung entnommen werden. Meistens ist das in der Nähe des Wohnortes des Klagenden. Hier ist das Klageverfahren im Gegensatz zum einfachen Einspruch allerdings mit Kosten verbunden. Hilfe bei der Finanzierung kann man mit einer Rechtsschutzversicherung bekommen.

Wurde Einspruch oder Klage gegen den Bescheid der Familiekasse eingelegt, kann dennoch eine durch den Bescheid erhobene Erstattungsforderungen bestehen bleiben. Die Zahlung ist dennoch sofort und in voller Höhe fällig, sodass die trotz der Klage beglichen werden muss. Man kann in diesem Fall aber bei der Familiekasse einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Vor allem wenn die Zahlung eine besondere Härte für den Kindergeldbezieher bedeuten würde, ist dies der Fall. In dem Antrag muss der Bezieher von Kindergeld erläutern und ggf. nachweisen, warum eine besondere Härte besteht. In einem gesonderten Bescheid von der Familiekasse wird die Entscheidung über den Aussetzungsantrag mitgeteilt. Wird die Aussetzung von der Familiekasse abgelehnt, kann der Bezieher von Kindergeld Einspruch einlegen oder sich an das zuständige Finanzgericht wenden.

Kindergeld für Kindeskinder

Wenn ein Kind, für das die Eltern noch Kindergeld bekommt, bereits eigene Kinder haben, dann ist die sich daraus ergebende Unterhaltsbelastung zu berücksichtigen. Hierfür wird ein bestimmter Betrag von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen. Hierfür wird für das im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind folgende monatlichen Beträge (hierfür ist der Stand 2015) zugrunde gelegt: + 584€ (jährlich 7.008 Euro Existenzminimum) als Bedarf für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind
- 184 Euro Kindergeld für das Kindeskind, ggf. auch höherer Betrag
= 400 Euro geteilt durch 2, wenn beide Elternteile unterhaltspflichtig sind ergibt 200 Euro.

Hinweis 2020: Bitte beachten Sie, dass diese Berechnungen Stand 2020 deutlich abweichen können. Hierfür können Sie im Internet zu findene Kindergeldrechner verwenden. Schlussendlich ergibt sich damit ein Jahres-Abzugsbetrag für ein Kindeskind in Höhe von 200 Euro x 12 = 2.400 Euro. Dieser Betrag wird dann von der Summe des Einkommens des Kindes abgezogen.

Beispiel: Ein Kind hat ein eigenes Kind und einen Grenzbetrag im Kalenderjahr 2010 von 8.004 Euro. Das Kind hat im laufenden Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge in Höhe von 8.760 Euro. Von dieser Summe werden 2.400 Euro abgezogen, da dieses Kind bereits selber ein Kindeskind hat. Somit ergibt sich ein Betrag von 6.360 Euro und es wird im gesamten Kalenderjahr wegen Unterschreitens des Grenzbetrages Kindergeld gezahlt.

Wissen ist Macht

Halbwissen kann sie eine Menge kosten, wenn man unter Kosten den Nutzenverlust, der einem grundsätzlich zusteht, versteht. Wir, als online Beratungsstelle, fühlen uns verpflichtet, die Menschen über das, was ihnen rechtmäßig zusteht, zu informieren, da sie nur so ihren Nutzen maximieren können. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass in einem Rechtsstaat wie dem unserem das Gesetz eine weitaus wichtigere Rolle spielt. Aus diesem Grund ist eine Zusammenarbeit aus unserem Teil als Ratgeber und derra.eu die optimale Lösung. Ratgeberwissen, basierend auf persönlichen Erfahrungen, kombiniert mit empirischen Wissen, was verbindlich für alle gilt, sollte dem Menschen alle möglichen Entscheidungsfreiheiten einräumen, die ihm von Grund auf zustehen.

Spricht man über das Thema Kindergeld, so muss man objektiv betrachtet feststellen, dass die Gesellschaft bei Weitem nicht auf ein und denselben Wissensstand ist. Aus diesem Grund weiß nicht jeder Staatsbürger, was ihm durch das Gesetz zusteht. An dieser Stelle treten sowohl wir als Ratgeberinstanz als auch die spezialisierten Rechtsanwälte von derra.eu als gesetzliche Instanz ein. Gesetzliche Änderungen, die regelmäßig stattfinden, tragen zum ungleichen Wissensstand bei, da nicht jeder dasselbe Interesse für das Thema aufbringen kann.



Das Kindergeld betreffend gibt es pauschalisierende Beiträge, die an Familien und deren Kinder gezahlt werden müssen. Der Anspruch auf eben dieses Geld entsteht zwar, allein schon weil für die Grundversorgung des Kindes garantiert werden muss, dennoch setzt selbiger Anspruch einen schriftlichen Antrag voraus. Das Wissen und die Kenntnisse, die für eine solche Antragsstellung notwendige Voraussetzungen sind, versuchen wir als Online-Ratgeber zu vermitteln. Bei gesetzlichen Fragen, die in der Regel durchaus auftreten, insbesondere bei speziellen Umständen, stehen ihnen insgesamt 40 Rechtsanwälte von derra.eu als Experten zur Seite. Ihre vielseitigen Spezialisierungen ermöglichen es ihnen, Weitsicht, aber auch Einsicht in ihre ganz persönliche Thematik zu bekommen, um ihnen anschließend ihre professionelle Sicht der Dinge mitteilen zu können. Als Kanzlei decken sie nahezu alle Rechtsgebiete ab, was ihnen einen enormen Vorteil anderen, einseitig spezialisierten Kanzleien gegenüber verschafft. Das Kindergeld betreffend nehmen Privatpersonen die Dienste von derra.eu in Anspruch; über die Betreuung selbiger hinaus, sind sie auch Ansprechpartner für Unternehmen im nationalen und internationalen Raum.



Darüber hinaus überzeugt die Kanzlei mit ihren internationalen Erfahrungen, welche ihnen ebenfalls einen deutlichen Vorteil lokalen Kanzleien gegenüber verschafft. Regelmäßige Fortbildungen und Schulungen der Mitarbeiter garantieren die Aktualität des Wissensstand. Dass das von enormer Wichtigkeit ist, zeigt vorangehender Bericht über die Veränderung des Kindergeldbeitrags in den vergangene Jahren.



Wir appellieren an jeden da draußen, der sich hinsichtlich des Themas Kindergeld und der damit verbundenen Gesetze überfordert fühlt, sich an die kompetenten Rechtsanwälte zu wenden, die sich auf das Thema spezialisiert haben. Diese finden Sie beispielsweise im Telefonbuch.

Verwandtschaftliche Beziehungen und Kindergeld

Grundsätzlich haben die Eltern von leiblichen Kindern einen Anspruch auf das Kindergeld in Deutschland. Genauer gesagt ist hier von Kindern die Rede, die im ersten Grad mit dem Antragsteller verwand sind. Darunter fallen nach dem Gesetz nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch adoptierte Kinder. Gleiches gilt auch für Enkelkinder, die vom Antragsteller in dessen Haushalt aufgenommen wurden. Auch wer Pflegekinder hat, mit denen der Antragsteller durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist hat einen Anspruch auf das Kindergeld. Grundsätzlich aber haben die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld - nicht die Kinder. Jedoch gibt es hier eine Ausnahme, und zwar wenn das Kind ein Vollwaise ist oder der Aufenthaltsort der Eltern unbekannt ist. In diesem Fall wird der Anspruch auf Kindergeld von den Eltern an die Kinder angetreten. Dann können die Kinder selbst das Kindergeld für sich geltend machen. Ferner besteht aber der Grundsatz, dass nur die Kinder, die einen Wohnsitz in Deutschland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Währungsraum haben, einen Anspruch auf Kindergeld haben. Hier gibt es aber Ausnahmen, die im Einzelfall entschieden werden.

Kinder mit außergewöhnlichen Namen

In den USA schon lange ein Trend, kommen auch immer mehr gewagte bis sogar verbotene Kindernamen nach Deutschland.

Besonders gewagte Kindernamen

Das gemeinsame Kind von Schauspielerin Gwyneth Paltro und Sänger Chris Martin heißt Apple, ja genau wie die bekannte Computerfirma. Reality-Star Kim Kardashian West nennt ihr Mädchen North und Victoria Beckhams und David Beckhams Sohn hört sogar auf den Namen Brooklyn. Orte, Himmelsrichtungen und Früchte scheinen also sehr beliebt in der Promiwelt zu sein. In den USA sind Behörden nciht ganz so streng, wenn es um Kindernamen geht. Lediglich Zahlen, also beispielsweise "1000" sind verboten, wobei "One Thousand" (englisch für: eintausend) schon wieder erlaubt wäre. In Deutschland sieht das gesetzlich anders aus.

In Deutschland sind bereits Namen wie Gucci, das italienische Modelabe, verboten. Namen von Stars wie beispielsweise Keanu, Bud oder Sylvester sind in Deutschland zwar generell erlaubt, allerdings sollten Eltern bedenken, dass ihre Kinder dann vielleicht ein Leben lang mit diesen Stars in Verbindung gebracht werden. Kinder mit außergewöhnlichen Namen sind in Deutschland also mehr gefragt denn je.

Das sind übrigens die beliebtesten Vornamen 2017 und 2018

Hier sind die Top Ten der Jungennamen: Ben. Jonas. Leon. Paul. Finn/Fynn. Noah. Elias. Luis/Louis. Felix. Lucas/Lukas. Und das sind die Top Ten der Mädchennamen: Emma. Hannah/Hanna. Mia. Sophia/Sofia. Emilia. Lina. Anna. Marie. Mila. Lea/Leah. Dabei gibt es einen riesigen Unterschied zwischen Norddeutschland und Süddeutschland. Namen kommen meist nach mehreren Jahren oder Jahrzehnten wieder in Mode. So gab es 2017 auch wieder vermehrt Kinder, die Emil, Jutta oder Heinrich genannt wurden.

Für 2018 wurden ähnliche Namen als beliebteste Namen gemeldet. Neueinsteiger sind hier nur Ella, Johanna und Mathilda und Frieda. Bei den Jungen sind Theo, Linus, Mika, Matteo und Vincent wieder im Kommenn. Für 2019 liegen uns noch keine Meldungen vor. Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. befasst sich intensiv mit sozialrechtlichen Themen und hat vor kurzem einen umfassenden und kostenfreien Ratgeber “Kindergeld: Anspruch, Antrag und Anspruch" unter https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/kindergeld/ veröffentlicht. Hier finden interessierte Bürgerinnen und Bürger einen transparenten Überblick sowie umfangreiche Informationen zu den folgenden Aspekten:
  • * Kostenfreien Kindergeldrechner
  • * Anspruch auf Kindergeld: Unter diesen Vorraussetzungen
  • * Familienkasse: Hier wird das Kindergeld beantragt? uvm.
Hier geht es zum kostenfreien Ratgeber: https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/kindergeld/

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Text nicht mehr aktualisiert wird. Die Angaben in diesem Text könnten also bereits nicht mehr aktuell sein. Zudem ist dies lediglich eine Informationsseite und keine Beratung über Ihre Rechte und Pflichten.