KinderGeld.net - Die Informationsseite zum Thema Kindergeld & Beantragen von Kindergeld

Wir begrüßen Sie ganz herzlich auf KinderGeld.Net, dem Verbraucherportal rund um das Thema Kindergeld. Viele Menschen wissen leider noch immer nicht, was das Kindergeld eigentlich ist, wer berechtigt zum Bezug ist und wie man Kindergeld beantragen kann. Schade eigentlich, denn das Kindergeld ist ein Recht für denjenigen, der unter die Bedingungen fällt, also sollte man diese Möglichkeit auch nutzen.

Das Kindergeld in Deutschland ist eine staatliche finanzielle Zahlung, die an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gezahlt wird. Die Höhe des monatlich am 20. ausgezahlten Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Dabei sind die Zahlungen gestaffelt. Seit dem 1. Januar 2010 gibt es für das erste und zweite Kind 184 Euro, für das dritte 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro.

Da das Kindergeld nur teilweise eine Sozialleistung ist und zum anderen Teil ein Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums von Kindern, bildet das Einkommensteuergesetz die gesetzliche Grundlade. Als Familieförderung ist nur der Teil anzusehen, der über den Ausgleich für die Besteuerung des Existenzminimums hinausgeht. Dieser Teil ist umso größer, je niedriger das jeweils zu versteuernde Einkommen ist.

Beantragen kann man das Kindergeld nur bei der zuständigen Familienkasse, die ein Teil der Agentur für Arbeit ist. Der Antrag selbst ist nicht so schwer und Sie sollten also nciht zögern oder den Antrag für das Kindergeld lange aufschieben. Letztendlich ist eine rechtzeitige Antragstellung entscheidend für die rechtzeitige Auszahlung des Kindergeldes, das Ihnen rechtlich natürlich zusteht, falls alle Voraussetzungen dafür vorliegen bzw. geschaffen sind. Anders ist es bei Angestellten im öffentlichen Dienst. Sie bekommen das Kindergeld direkt über ihren Dienstherren. Um den Antrag auf Kindergeld zu stellen, muss nachgewiesen werden, dass es das Kind auch wirklich gibt. Dies geschieht durch das Einreichen der amtlichen Unterlagen, wie z.B. der Lebensbescheinigung für Kinder, die außerhalb des eigenen Haushaltes leben, oder durch die Geburtsurkunde, bei im Haushalt lebenden Kindern.

Bisherige Sonderleistungen

Es gab jedoch bisher auch schon Sonderleistungen in der Geschichte des Kindergeldes. Einmalig in der Geschichte des Kindergeldes war der Einmalbetrag von 100 Euro, der im Jahre 2009 an alle Kindergeldberechtigten gezahlt wurde. Der Einmalbetrag von 100 Euro wurde im Rahmen des Konjunkturpakets II zusätzlich zum monatlichen Kindergeld gezahlt. Nach dem § 6 BKGG bekamen alle Kinder, die in 2009 Kindergeld bezogen haben, diesen Einmalbetrag, der im April 2009 mit dem normalen Kindergeld gezahlt wurde. Kinder, die nach April bis zum 31. Dezember 2009 geboren wurden, bekamen diese Einmalzahlung ebenfalls, sobald sie der Familienkasse gemeldet wurden. Auch die Kinder, bei denen aus anderen Gründen der Anspruch auf Kindergeld erst nach April 2009 bestand, bekamen die 100 Euro nachträglich gezahlt. Das war beispielsweise bei Kindern der Fall, deren Zivildienst oder Grundwehrdienst nach April 2009 endete.

Bundeskindergeldgesetz

Auch wenn wir hier auf kindergeld.net keine Rechtsberatung durchführen, möchten wir Ihnen die wichtigsten Begrifflichkeiten und Gesetze näher bringen. Bitte beachten Sie jedoch, dass nich alle Angaben immer aktuell sind, da diese Seite nur selten aktualisiert bzw. überarbeitet wird. Es können zwischenzeitlich also andere Werte, Gesetze, Voraussetzungen etc. vorliegen. Hier sollten Sie auf jeden Fall bei den entsprechenden Behörden direkt anfragen. Beim Bundeskindergeldgesetz, kurz BKGG, handelt es sich um ein Bundesgesetz, durch das das Kindergeld in Deutschland geregelt wird. Am 1. Januar 1996 trat dieses Gesetz in Deutschland in Kraft und besteht aus vier Abschnitten. Im ersten Abschnitt werden in den Paragraphen 1 bis 6a die Leistungen geregelt. Im zweiten Abschnitt geht es in den Paragraphen 7 bis 15 um Bestimmungen zur Organisation und Verfahren des Kindergeldes und der dritte Abschnitt enthält in Paragraph 16 eine Bußgeldvorschrift. Der vierte Abschnitt besteht aus den Paragraphen 17 bis 22 und enthält Regelungen über die Übergangs- und Schlussvorschriften. Das Bundeskindergeldgesetz ist eng mit dem Einkommensteuergesetz, kurz EStG, verbunden. Deutlich wird dies beispielsweise am § 1 Abs. 1 S. 1 BKGG der auf die Anspruchsberechtigung des Kindergelds auf § 1 Abs. 1 und 2 EstG hinweist. Kinder werden einkommensteuerrechtlich durch den Kinderfreibetrag oder aber eben durch das Kindergeld gefördert. Welche der beiden Leistungen im Einzelfall für den Steuerpflichtigen besser geeignet ist, prüft die Finanzbehörde von Amts wegen, was die „Günstigerprüfung“ genannt wird. Sollte sich der Kinderfreibetrag als vorteilhafter erweisen, wird das Kindergeld wieder angerechnet.

Welche Informationen braucht die Familienkasse?

Durch den Bezug von Kindergeld ist der Bezugsberechtigte verpflichtet, sämtliche Veränderungen, die sein Verhältnis oder das des Kindes betreffen, der Familienkasse zu melden. Eine Meldung muss zum Beispiel dann erfolgen, wenn der Bezieher von Kindergeld eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für mehr als sechs Monate aufnimmt, der Bezieher beziehungsweise der Ehegatte bei seinem öffentlichen-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt oder wenn der Bezieher oder der Ehegatte eine Beschäftigung im Ausland aufnimmt. Des Weiteren muss die Familiekasse informiert werden, wenn der Bezieher von Kindergeld oder der Ehegatte von einem deutschen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland geschickt wird, der Bezieher oder der Ehegatte sowie eines der Kinder ins Ausland zieht oder wenn eine andere kindbezogene Leistung gezahlt wird, beispielsweise eine ausländische Familienbeihilfe. Auch wenn der Bezieher des Kindergeld sich von seinem Ehegatte auf Dauer trennen oder geschieden wird, muss die Familienkasse davon in Kenntnis gesetzt werden. Des Weiteren muss die Familienkasse informiert werden, wenn der Bezieher von Kindergeld oder ein Kind den bisherigen Haushalt verlasst. Wenn ein Kind stirbt oder als vermisst gemeldet werden musste, muss die Familiekasse umgehend davon erfahren, ebenso wenn sich die Zahl der Kinder aus sonstigen Gründen vermindert. Grundsätzlich sollte der Familiekasse auch eine Mitteilung gemacht werden, wenn sich die Anschrift oder die Bankverbindung ändert. Die Änderungen beziehungsweise Aktualisierungen sollten schnellstmöglich und genauestens mitgeteilt werden.

Neuer Job trotz Kind? So klappt es!

Wie bei dem Anschreiben der Bewerbung ist es auch bei dem Lebenslauf wichtig, seine Fähigkeiten und Fertigkeiten hervorzuheben. Der Bewerber sollte jedoch darauf achten, dass er nicht übertreibt. Bei einem Bewerbungsgespräch oder gar bei einer Anstellung kann dies schwere Folgen nach sich ziehen, wenn zum Beispiel bei den vorhandenen Qualifikationen „geschummelt“ wurde. Auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sollten immer mehrere Medien zur Stellensuche verwendet werden. Die Chancen steigen, wenn mehrere Stellenanzeigen gefunden werden. So sollte der Bewerber nicht nur in der Tageszeitung blättern. Auch im Internet werden zahlreiche Stellenanzeigen geboten, die in den verschiedensten Jobbörsen zu finden sind. In unserer heutigen Zeit spielt das Internet eine besonders wichtige Rolle. So ist es auch üblich, als Unternehmen Stellenanzeigen im Internet zu veröffentlichen. Potentielle Bewerber haben somit die Möglichkeit, zahlreiche Stellenanzeigen, die auf ihre individuellen Ansprüche passen, zu finden. In der Regel wird dem Bewerber bzw. Arbeitsuchenden die Möglichkeit gegeben, mit dem ausschreibenden Unternehmen per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Hat man ein passendes Stellenangebot gefunden, kann man zwischen verschiedenen Formen der Bewerbung wählen. In der Regel wird eine bestimmte Form der Bewerbung in der Stellenanzeige vom ausschreibenden Unternehmen gefordert. Beispiele für Bewerbungsformen sind unter anderem die schriftliche Bewerbung, die Online-Bewerbung und die telefonische Bewerbung. Wird eine schriftliche Bewerbung gefordert, sollte dies vom Bewerber auch eingehalten werden. Zu einer perfekten Bewerbung gehören neben dem Anschreiben, dem Lebenslauf und dem Passfoto auch die Nachweise über die vorhandenen Qualifikationen. Dabei sollte beachtet werden, dass nicht zu viel und nicht zu wenig in der Bewerbungsmappe hinterlegt wird. Als Faustregel sollte beachtet werden: Je länger etwas zurückliegt, desto eher kann es aus den Unterlagen weichen. Nachweise über die Qualifikationen, die in einer Stellenanzeige gefordert wurden, sind wichtiger als Schulzeugnisse von vor 20 Jahren. Einkommensgrenzen Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind auch über das 18. Lebensjahr hinaus einen Anspruch auf Kindergeld haben. Dennoch wird dieses Kindergeld dann nur gezahlt, wenn das Kind besondere Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Für das Jahr 2010 liegt die Einkommensgrenze für Kindergeld bei 8.004 Euro im Kalenderjahr. Verdient ein Kind z.B. durch seine Berufsausbildung oder durch Nebenjobs mehr als 8.004 Euro im Jahr, dann entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Dabei werden alle Einkünfte des Kindes berücksichtig. Jobbt es beispielsweise nur in den Ferien und erwirtschaftet dabei mehr als 8.004 Euro, dann entfällt der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr. Allerdings gibt es besondere Kosten, die von dem Einkommen des Kindes abgezogen werden können. Dies sind z.B. Kosten, die direkt mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen. Zu den Einnahmen gehören aber nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, sondern auch weitere Einkünfte, wie beispielsweise Einnahmen aus Mieten. Wie es sich genau mit den Einkünften verhält und welche Einnahmen unter diesem Punkt fallen, kann beider jeweils zuständigen Familienkasse erfragt werden. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Text nicht mehr aktualisiert wird. Die Angaben in diesem Text könnten also bereits nicht mehr aktuell sein. Zudem ist dies lediglich eine Informationsseite und keine Beratung über Ihre Rechte und Pflichten. Viel Erfolg auf unserer Webseite wünscht Ihr Team von
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