Kindergeld im Studium

Im Bezug auf den Kindergeldanspruch, gilt die Vorbereitung auf eine Promotion ebenfalls als Ausbildung. Dies ist aber nur dann der Fall, sofern sie sich an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließt. Ferner muss die Promotion ernsthaft und nachhaltig erfolgen. Unerheblich ist dabei, ob für den gewählten Beruf eine Promotion zwingend erforderlich ist. Selbst wenn das Kind nur promoviert, um seine Berufsaussichten zu verbessern, befindet es sich in einer Ausbildung und ist damit kindergeldberechtigt.

Hat man jedoch eine Promotionsstelle als AssistentIn an der Uni, verdient das Kind meist so viel Geld, dass es die Einkommensgrenzen für den Kindergeldbezug überschritten werden. Dann ist der Kindergeldbezug beendet. Das gilt im Übrigen auch, wenn sich das Kind seinen Lebensunterhalt mit einem (privaten) Stipendium bestreitet. Bei der Annahme von einer Promotionsstelle nach dem Studienabschluss mitten im Kalenderjahr, verdient man mit großer Wahrscheinlichkeit im Kalenderjahr seines Hochschulabschlusses so viel, dass die Einkommensgrenze überschritten wird. Damit verliert man auch rückwirkend die Kindergeldberechtigung in den letzten Monaten des Studiums, sodass das bereits erhaltene Kindergeld zurückgezahlt werden muss.

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