Kindergeldantrag beim zweiten Kind

In diesem Artikel möchten wir Ihnen mitteilen, wie der Kindergeldanspruch für das zweite und jedes weitere Kind ist. Weiter unten im Artikel zeigen wir Ihnen dann die Höhe des Kindergeldes nach dem derzeitigen Stand (Jahr 2021). Wenn Kindergeld für ein zweites, drittes oder weiteres Kind beantragt werden soll, ist es empfehlenswert, dass derjenige das weitere Kindergeld beantragt, der bereits für das erste oder andere Kind Kindergeld bekommt. Dadurch kann das Prüfungsverfahren abgekürzt werden. Hierfür sollte der Antragsteller unbedingt die Kindergeldnummer angeben, die er von seinem ersten Kind her hat. Vor der Antragstellung sollte ein Gespräch mit dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter geführt werden, da so das fehlenden wichtiger Unterlagen vermieden werden kann. Sonst würde sich das Verfahren zur Gewährung des Kindergelds u.U. unnötig in die Länge ziehen.

Das Kindergeld ist in Deutschland ein Zuschuss des Staates für jedes geborene Kind, das die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Grundsätzlich wird es für alle Kinder unter achtzehn Jahren ausgezahlt, aber auch eine Weiterzahlung ist auf Antrag durchaus möglich. Zu den Voraussetzungen dazu später mehr in diesem Artikel hier auf dieser Seite. Um Kindergeld zu erhalten, muss das Kind regelmäßig in einem Haushalt, der das Kindergeld beantragt, leben und natürlich auch versorgt werden. Das bedeutet, das Kind hat in dem Haushalt seinen festen Wohnsitz und wohnt auch dort. Es hat ein Bett, Anziehsachen, ggf. Spielsachen und auch jemanden, der seine Mahlzeiten zubereitet und die Möglichkeit gibt, sich zu waschen. Dabei ist es völlig egal, ob das Kind ein leibliches Kind ist, ein Stief- oder Pflegekind, oder ob die Großeltern für ihr Enkelkind sorgen. Solange das Kind fest in diesem Haushalt lebt, kann Kindergeld beantragt werden.

Der Wohnort sollte sich in Deutschland befinden. Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen für Kinder im Ausland oder für Kinder, die aus dem Ausland stammen. Auch dazu später mehr in diesem Artikel. Grundsätzlich wird aber Kindergeld gezahlt, wenn der Wohnort des Kindes in der Europäischen Union (EU) liegt, in der Schweiz, in Liechtenstein oder weiter nordwärts gelegen in Island oder Norwegen. Auf Antrag kann das Kindergeld auch an das Kind selbst ausgezahlt werden und nicht an die kindergeldberechtigte Person. Dies vor allem dann, wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt und sich somit eigenständig versorgt. Das bedeutet auch, dass es keinerlei Unterhaltsleistungen von den Eltern bezieht. Ebenso kann das Kindergeld auch an eine andere Person, die das Kind versorgt und im Haushalt aufnimmt, oder eine Behörde, die für das Kind zuständig ist, ausgezahlt werden. Man nennt diesen Vorgang Abzweigen. Den dazugehörigen Antrag kann man bei der für sich zuständigen Familienkasse stellen. Der Abzweigungsbetrag kann sich allerdings vom Kindergeldbetrag für das Kind unterscheiden. Die Berechnung erfolgt durch die Teilung des Gesamtbetrages des Kindergeldes durch die zu versorgenden Kinder. Zur Höhe des Kindergeldbetrages wird hier noch später eingegangen. Der Abzweigungsantrag kann online gestellt werden, muss allerdings ausgedruckt und unterschrieben sein. Die notwendigen Nachweise für diesen Antrag kann man nachreichen. Nachgewiesen werden muss, dass die Voraussetzungen für die Beantragung von Kindergeld für das Kind erfüllt sind. Wenn das Kind unter 18 Jahre alt ist, benötigt die Familienkasse nur die steuerlichen Identifikationsnummern des Kindes und des Antragstellers. Wie bereits erwähnt, kann man für ein Kind, das älter als 18 Jahre ist, ebenfalls noch Kindergeld beantragen. Dies geht jedoch nur, bis das volljährige Kind 25 Jahre alt ist. Zu den Voraussetzungen zählt noch, dass das Kind seine erste Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Doch auch wenn sich das Kind in einer zweiten eben genannten Ausbildung befindet, ist eine Zahlung von Kindergeld möglich. Dazu muss das Kind neben der Ausbildung noch einer Beschäftigung nachgehen, die mind. 20 Wochenstunden beträgt. Die Höhe des daraus verdienten Entgeltes ist für die Zahlung von Kindergeld völlig irrelevant. Alternativ kann das Kind neben der genannten Ausbildung auch einen Minijob, also eine geringfügige Beschäftigung, haben.

Sollte es so sein, dass zwischen den Ausbildungen eine Übergangszeit liegt, zum Beispiel nach dem Schulabschluss bis zum Beginn der Berufsausbildung, so kann auch hier weiterhin Kindergeld bezogen werden, jedoch längstens bis zu 4 Monaten. Ebenso kann für das Kind während eines Freiwilligendienstes Kindergeld gezahlt werden. Der Freiwilligendienst beinhaltet entweder den Bundes-Freiwilligendienst oder aber ein soziales oder ökologisches Jahr. Auch für einen fachlich zum angestrebten Beruf bezogenen Praktikumsplatz gilt diese Regelung. Die Belege hierfür müssen dem Antrag beigefügt werden. Welche Belege im Einzelnen von der zuständigen Behörde benötigt werden, findet man auf der Internetseite zum Nachlesen.

Wenn man als deutscher Staatsbürger im Ausland wohnt oder arbeitet und deutsches Kindergeld beantragen möchte, so muss man nachweisen, dass man seine Einkünfte in Deutschland versteuert. Man nennt dies unbeschränkte Steuerpflichtigkeit. Aber man kann auch mit einer beschränkten Steuerpflichtigkeit Kindergeld beziehen, sofern man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Es gibt hierbei aber zahlreiche grenzüberschreitende Fälle. Ob dies zutrifft, kann man auf der Internetseite der Familienkasse nachlesen. Dort sind einige Merkblätter und Fallbeispiele aufgeführt. Das Kindergeld kann aber auch von ausländischen Staatsbürgern, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, beantragt werden. Dazu muss der Antragsteller nachweisen, dass er Angehöriger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU), der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist. Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.

Aber auch für Staatsangehörige aus Marokko, Algerien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Tunesien Serbien, dem Kosovo oder der Türkei gibt es die Möglichkeit, Kindergeld zu beantragen, wenn sie in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, Kranken- oder Arbeitslosengeld beziehen. Eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, mit der man in Deutschland arbeiten darf, ist ebenfalls eine Voraussetzung für die Beantragung von Kindergeld. Ebenso die unanfechtbare Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter. Die notwendigen Nachweise für einen solchen Antrag sind ebenfalls auf der Internetseite nachzulesen. Bevor nun auf das Wichtigste, nämlich die Höhe des Kindergeldes eingegangen wird, noch ein paar Worte zur Auszahlung des Kindergeldbetrages. Dieser wird nur an eine einzelne Person, die berechtigt ist, das Geld zu erhalten, ausgezahlt. Kindergeld für mehrere Kinder wird als Gesamtbetrag an diese Person ausgezahlt. Die Auszahlungstermine sind von der Kindergeldnummer abhängig. Auf der Internetseite der Behörde kann man genau nachlesen, wann die Termine für die jeweilige Nummer sind. In den meisten Fällen wird das Kindergeld auf das Konto des Berechtigten überwiesen.

Höhe des Kindergeldes

Wie viel Kindergeld gibt es denn also nun? Auch das möchten wir klären. Die Höhe des Kindergeldes für ein Kind wird von der Anzahl und Reihenfolge der Kinder bestimmt, auch wenn andere Kinder nicht im Haushalt leben. Diese gelten dann als sogenannte Zählkinder. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, für die Kinder, die nicht in seinem Haushalt leben, Kindergeld zu beantragen, jedoch werden diese Kinder für die Höhe des Betrages für das Kind, für welches der Antrag gestellt wird, mitgezählt. Wie hoch der Betrag tatsächlich ist, wird gesetzlich vorgeschrieben. Seit dem 01.01.2021 gelten folgende Beträge:

  • Für das 1. Kind: 219 €
  • Für das 2. Kind: 219 €
  • Für das 3. Kind: 225 €
  • Für jedes weitere Kind: 250 €


    Kindergeld rückwirkend beantragen

    Man kann das Kindergeld tatsächlich auch rückwirkend beantragen, jedoch längstens bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Aus diesem Grunde sollte man immer überprüfen, ob man Anspruch auf Kindergeld hat, um kein Geld zu verschenken. Außerdem ist man verpflichtet, bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu viel gezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Die Familienkasse prüft regelmäßig den Anspruch auf Erhalt des Kindergeldes und erteilt bei Nichterfüllung der Voraussetzungen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Kindergeld und Umgangsrecht: Wie werden die Kosten für den Kindesunterhalt geteilt? In Deutschland wird jede zweite Ehe geschieden. Die Scheidungsraten lagen in den vergangenen Jahren bei circa 43,6 Prozent. Kommt es zur Scheidung, müssen sich Ehepaare mit Kindern mit dem Umgangsrecht auseinandersetzen. Dabei wird zwischen klassischem Modell, Wechselmodell und Nestmodell unterschieden. Für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, entstehen nach einer Trennung oft Mehrkosten. Abhängig von der Rechtslage können Unterhaltsvorschüsse bewilligt werden.

    Gemeinsames Sorgerecht oder unterschiedliche Verpflichtungen?

    Das Umgangsrecht ist in erster Linie ein Recht des Kindes. Bei räumlicher Trennung der Eltern besitzt das Kind das Recht, den entfernt lebenden Elternteil regelmäßig zu sehen. Nach der Trennung eines Ehepaars mit gemeinsamem Sorgerecht obliegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Elternteilen. Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ist verpflichtet, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu gewährleisten. Entscheidungen müssen unter Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen werden. Wenn das Umgangsrecht durch einen Elternteil beeinträchtigt oder behindert wird, kann der andere Elternteil das Recht auf Umgang mit dem gemeinsamen Kind einklagen. Bei Nichtbeachtung gerichtlich festgelegter Umgangsvereinbarungen drohen Ordnungsstrafen. Geschiedene Eltern sind häufig gezwungen, ihr Kind zur Betreuung einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte anzuvertrauen, um mit einem Vollzeitjob für den Lebensunterhalt zu sorgen. Während die Bildung in Schulen aufgrund der Schulpflicht staatlich finanziert wird, müssen die Eltern für die Betreuung von Kleinkindern und Kindern im Kindergartenalter einen Teil der Kosten übernehmen. Die Kosten für die Kinderbetreuung setzen sich meist aus einem Beitrag zur Verpflegung und den reinen Betreuungskosten zusammen. Darüber hinaus müssen Mehrkosten für die Grundausstattung des Kindes einkalkuliert werden. Der Kauf angemessener Kleidung für die KiTa wie Regenjacke, Schneeanzug, Matschhose, Mützen und Gummistiefel kann das eigene Budget zusätzlich belasten. Auch Trinkflasche, Brotbox und Kinder-Rucksack müssen für den Besuch des Kindergartens angeschafft werden. Auf dem Familienblog der Bloggerin Hanna berichtet die Mama, Schwangere und Ehefrau über ihre Erfahrungen bei der Kindererziehung und Kinderbetreuung und gibt Lesern und Leserinnen wertvolle Tipps. Wenn Zahlungen des Kindesunterhalts nicht geleistet werden, kann der erziehungsberechtigte Elternteil einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser Vorschuss, bei dem es sich um eine soziale Leistung handelt, wird beim Jugendamt beantragt.

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